Die Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen:
Kameradschaftsverein der Justizvollzugsanstalt Kaisheim e.V.
2. Er hat seinen Sitz in der Justizvollzuganstalt Kaisheim,
Abteistrasse 10, 86687 Kaisheim
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein dient der Pflege und der Förderung der
kameradschaftlichenZusammenlebens und der Gesell-
schaft der Bediensteten der Justizvollzugsanstalten
Kaisheim, Eichstätt, Ingolstadt und Neuburg an der Donau.
2. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere,
- Veranstaltungen und gemeinsame Ausflüge
- Vermittlung günstiger Einkaufsmöglichkeiten für die Mitglieder
- Überreichung von Geschenken aus besonderen Anlässen
- Kranzspenden bei Tod eines/einer Bediensteten bzw. Pensionisten
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die dem Verein zufließenden
Mittel werden neben der Bildung von Rücklagen nur für
die satzungsgemäßen Aufgabendes Vereins verwendet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Rechtsform des Vereins
Der „Kameradschaftsverein der Justizvollzugsanstalt Kaisheim e.V."
hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist
im Vereinsregister beim Amtsgericht Nördlingen eingetragen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Alle Bediensteten der Justizvollzugsanstalten Kaisheim,
Eichstätt,Ingolstadt und Neuburg an der Donau. können
Mitglieder des Kameradschaftsvereins werden.
2. Außerdem können im Ruhestand befindliche Bedienstete
der Justizvollzugsanstalten Kaisheim, Eichstätt, Ingolstadt
und Neuburg an der Donau., sowie Witwen und Witwer von
verstorbenen Bediensteten, die Mitgliedschaft erwerben.
3. Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft. Lehnt
diese die Aufnahme ab, so entscheidet die Mitglieder-
versammlung, wenn sie durch den Betroffenen angerufen
wird. Diese entscheidet endgültig.
4. Alle Bediensteten, die in den Verein aufgenommen werden,
erhalten eine Mitgliedskarte und die Vereinssatzung nach
unterschriftlicher Vollziehung der Beitrittserklärung
ausgehändigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss oder Tod. In allen Fällen verliert das aus-
scheidende Mitglied seine Rechte und Ansprüche auf das
Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Erstattung des
bereits erhobenen Mitgliedsbeitrags besteht nicht.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. oder
2. Vorsitzenden. Er ist nur zum Schluss eines Kalender-
jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
2 Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft
(§12) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-
schaftsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte
verstoßen hat.
4. Das Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags
im Rückstand ist oder das Bankeinzugsverfahren widerrufen
hat. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung
von Seiten der Vorstandschaft Gelegenheit zu geben, sich
hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied
durch eingeschriebenen Brief oder gegen Unterschrift bekannt
zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss der
Vorstandschaft steht dem Mitglied das Recht der Berufung an
die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
eines Monat nach Zugang des Ausschließungs- beschlusses
bei der Vorstandschaft schriftlich eingelegt werden. Bei
rechtzeitiger Berufung hat die Vorstandschaft innerhalb von
zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung
darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung
nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung
unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft
als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Bank-
einzugsverfahren jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres
für den gesamten Jahresbeitrag.
2. Das Mitglied verpflichtet sich eine Änderung der Bankverbindung
rechtzeitig beim Vereinskassier schriftlich anzuzeigen. Bei Nicht-
beachtung trägt das Mitglied die anfallenden Bankgebühren.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
1.die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes
ihres Vereins zu fordern,
2.an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen,
3.alle Leistungen die der Verein anbietet im Umfang der Vereins-
möglichkeiten zu nutzen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung,
1.die Satzung des Vereins zu befolgen,
2.die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu befolgen.
§ 9 Organe des Vereins
Die dem Verein obliegende Aufgaben werden besorgt durch
1.die Mitgliederversammlung (§10),
2.die Vorstandschaft (§12).
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet jährlich möglichst im ersten
Quartal eines Jahres statt. Diese wird von der Vorstandschaft mit
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
durch Aushang am Schwarzen Brett des Schlüsselraumes
einberufen. Pensionisten werden schriftlich benachrichtigt.
2. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
istdie Vorstandschaft jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet,
wenn ihreEinberufung von mindestens einem Fünftel der Vereins-
mitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
3. Wünsche und Anträge von Mitgliedern zur Behandlung in der
Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der Mitglieder-
versammlung schriftlich bei der Vorstandschaft vorliegen. Sollten
Anträge nicht rechtzeitig bei der Vorstandschaft eingegangen sein,
entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit,
ob diese Anträge noch in die Tagesordnung mit aufgenommen werden.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Hand-
abstimmung
in einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
6. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem
der Inhalt der Versammlung zu entnehmen ist.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassen-
berichtes, Entlastung der Vorstandschaft, insbesondere des Kassiers,
2. Festsetzung des Jahresmitgliedbeitrages,
3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
4. Beschlussfassung über die Satzung,
5. Wahl der Vorstandschaft,
6. Wahl der Rechnungsprüfer
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
9. Auflösung des Vereins
§ 12 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassier und mindestens drei weiteren Mitgliedern
jedoch wird die genaue Zahl durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf Antrag in schriftlicher Abstimmung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Die Bestellung der Vorstandschaftsmitglieder kann jederzeit von
der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandschafts-
mitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen
Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Müheverwaltung eine von der
Mitgliederversammlung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz von
Auslagen gewährt werden.
§ 13 Beschlussfassung der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
derVorstandschaftsmitglieder in einer Sitzung anwesend sind. Die
Vorstandschaft entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende dürfen den Verein in Angelegenheiten mit einem
Geldwert bis zu 500 € vertreten. Ab einem Geldwert von 500 €
entscheidet die Vorstandschaft, ab einem Geldwert von 1000 €
die Vorstandschaft mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Beschränkung der Vertretungsmacht gilt sowohl im Innen-
verhältnis als auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit Dritten.
§ 14 Sitzungen der Vorstandschaft
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und
leitet diese. Bei der Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt
der 2. Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden. Die Vorlage
einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Die Vorstandschaft tritt mindestens zwei mal im Jahr zusammen.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokoll-
führer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom
2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.
§ 15 Aufgaben der Vorstandschaft und Haftung
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils allein
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der
2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der
1. Vorsitzende verhindert ist. Die rechtsgeschäftliche Vertretungs-
macht des 1. Vorsitzenden sowie des 2. Vorsitzenden ist ebenso
wie die Haftung der übrigen Mitglieder des Vereins auf das
Vereinsvermögen beschränkt Insbesondere hat die Vorstandschaft
1. Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuschließen,
2. über Fragen der Mitgliedschaft zu entscheiden und den Eingang der Mitgliedsbeiträge zu überwachen,
3. den Tätigkeitsbericht zu erstellen,
4. den Kassenbericht zu erstellen,
5. den Haushalts- und Arbeitsplan für das kommende Jahr aufzustellen,
6. die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen
sowie die Aufstellung der Tagesordnung vorzunehmen,
7. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 16 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden
beschafft durch
1. Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen,
2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
3. Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein.
§ 17 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine
Zahlung leisten ohne Anweisung des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit des 2. Vorsitzenden. Er hat insbesondere
1. bei Ausgaben über 1000 € zu prüfen, ob die jeweiligen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen,
2. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den
Anweisungen des Vorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und
Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit
Ziffern des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,
3. die Jahresabrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu
fertigen, dass sie den Rechnungsprüfern und der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
4. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen
und es stets auf dem Laufenden zu halten.
§ 18 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten
nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit nach Weisung des 2. Vorsitzenden. Über alle
Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der
Vorstandschaft hat er eine ausführliche Niederschrift
anzufertigen. Alle Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer bereitet nach
Jahresschluss im Benehmen mit der Vorstandschaft den Tätigkeits-
bericht so zeitig vor, dass er anschließend den Mitgliedern bei der
ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 19 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer
überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat
immer im ersten Quartal eines Jahres für das abgelaufene
Geschäftsjahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer
dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
§ 20 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins
bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor
der beschließenden Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft
schriftlich eingereicht werden. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
an die Betriebssportgemeinschaft
Kaisheim e.V. – Abteistraße 10 – 86687 Kaisheim -.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereins-
register in Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 25.11.2004.
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