Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen:
Kameradschaftsverein der Justizvollzugsanstalt Kaisheim e.V.

2. Er hat seinen Sitz in der Justizvollzuganstalt Kaisheim,

Abteistrasse 10, 86687 Kaisheim

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein dient der Pflege und der Förderung der

kameradschaftlichenZusammenlebens und der Gesell-

schaft der Bediensteten der Justizvollzugsanstalten

Kaisheim, Eichstätt, Ingolstadt und Neuburg an der Donau.

2. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere,
- Veranstaltungen und gemeinsame Ausflüge
- Vermittlung günstiger Einkaufsmöglichkeiten für die Mitglieder
- Überreichung von Geschenken aus besonderen Anlässen
- Kranzspenden bei Tod eines/einer Bediensteten bzw. Pensionisten

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die dem Verein zufließenden

Mittel werden neben der Bildung von Rücklagen nur für

die satzungsgemäßen Aufgabendes Vereins verwendet.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Rechtsform des Vereins

Der „Kameradschaftsverein der Justizvollzugsanstalt Kaisheim e.V."

hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist

im Vereinsregister beim Amtsgericht Nördlingen eingetragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Alle Bediensteten der Justizvollzugsanstalten Kaisheim,

Eichstätt,Ingolstadt und Neuburg an der Donau. können

Mitglieder des Kameradschaftsvereins werden.

2. Außerdem können im Ruhestand befindliche Bedienstete

der Justizvollzugsanstalten Kaisheim, Eichstätt, Ingolstadt

und Neuburg an der Donau., sowie Witwen und Witwer von

verstorbenen Bediensteten, die Mitgliedschaft erwerben.

3. Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft. Lehnt

diese die Aufnahme ab, so entscheidet die Mitglieder-

versammlung, wenn sie durch den Betroffenen angerufen

wird. Diese entscheidet endgültig.

4. Alle Bediensteten, die in den Verein aufgenommen werden,

erhalten eine Mitgliedskarte und die Vereinssatzung nach

unterschriftlicher Vollziehung der Beitrittserklärung

ausgehändigt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,

Ausschluss oder Tod. In allen Fällen verliert das aus-

scheidende Mitglied seine Rechte und Ansprüche auf das

Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Erstattung des

bereits erhobenen Mitgliedsbeitrags besteht nicht.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. oder

2. Vorsitzenden. Er ist nur zum Schluss eines Kalender-

jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

2 Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft
(§12) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-

schaftsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober

Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte

verstoßen hat.

4. Das Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es trotz

zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags

im Rückstand ist oder das Bankeinzugsverfahren widerrufen

hat. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung

von Seiten der Vorstandschaft Gelegenheit zu geben, sich

hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit

Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied

durch eingeschriebenen Brief oder gegen Unterschrift bekannt

zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss der

Vorstandschaft steht dem Mitglied das Recht der Berufung an

die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb

eines Monat nach Zugang des Ausschließungs- beschlusses

bei der Vorstandschaft schriftlich eingelegt werden. Bei

rechtzeitiger Berufung hat die Vorstandschaft innerhalb von

zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung

darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der

Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung

nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung

unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft

als beendet gilt.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Bank-

einzugsverfahren jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres

für den gesamten Jahresbeitrag.

2. Das Mitglied verpflichtet sich eine Änderung der Bankverbindung

rechtzeitig beim Vereinskassier schriftlich anzuzeigen. Bei Nicht-

beachtung trägt das Mitglied die anfallenden Bankgebühren.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,
1.die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes

ihres Vereins zu fordern,
2.an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen,
3.alle Leistungen die der Verein anbietet im Umfang der Vereins-

möglichkeiten zu nutzen.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung,
1.die Satzung des Vereins zu befolgen,
2.die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu befolgen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die dem Verein obliegende Aufgaben werden besorgt durch
1.die Mitgliederversammlung (§10),
2.die Vorstandschaft (§12).

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung

(Jahreshauptversammlung) findet jährlich möglichst im ersten

Quartal eines Jahres statt. Diese wird von der Vorstandschaft mit

einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung

durch Aushang am Schwarzen Brett des Schlüsselraumes

einberufen. Pensionisten werden schriftlich benachrichtigt.
2. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

istdie Vorstandschaft jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet,

wenn ihreEinberufung von mindestens einem Fünftel der Vereins-

mitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
3. Wünsche und Anträge von Mitgliedern zur Behandlung in der

Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der Mitglieder-

versammlung schriftlich bei der Vorstandschaft vorliegen. Sollten

Anträge nicht rechtzeitig bei der Vorstandschaft eingegangen sein,

entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit,

ob diese Anträge noch in die Tagesordnung mit aufgenommen werden.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Hand-

abstimmung

in einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.
6. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem
der Inhalt der Versammlung zu entnehmen ist.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassen-

berichtes, Entlastung der Vorstandschaft, insbesondere des Kassiers,
2. Festsetzung des Jahresmitgliedbeitrages,
3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
4. Beschlussfassung über die Satzung,
5. Wahl der Vorstandschaft,
6. Wahl der Rechnungsprüfer
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
9. Auflösung des Vereins

 

§ 12 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden,

dem Schriftführer, dem Kassier und mindestens drei weiteren Mitgliedern

jedoch wird die genaue Zahl durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung

auf Antrag in schriftlicher Abstimmung auf die Dauer von vier Jahren

gewählt. Die Bestellung der Vorstandschaftsmitglieder kann jederzeit von

der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandschafts-

mitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen

Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Müheverwaltung eine von der

Mitgliederversammlung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz von

Auslagen gewährt werden.

 

§ 13 Beschlussfassung der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte

derVorstandschaftsmitglieder in einer Sitzung anwesend sind. Die
Vorstandschaft entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-

gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen

Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende und der

2. Vorsitzende dürfen den Verein in Angelegenheiten mit einem

Geldwert bis zu 500 € vertreten. Ab einem Geldwert von 500 €

entscheidet die Vorstandschaft, ab einem Geldwert von 1000 €

die Vorstandschaft mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Beschränkung der Vertretungsmacht gilt sowohl im Innen-

verhältnis als auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit Dritten.

 

§ 14 Sitzungen der Vorstandschaft

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und

leitet diese. Bei der Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt

der 2. Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden. Die Vorlage

einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Die Vorstandschaft tritt mindestens zwei mal im Jahr zusammen.

Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokoll-

führer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom

2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Aufgaben der Vorstandschaft und Haftung

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils allein

den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung

eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der

2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der

1. Vorsitzende verhindert ist. Die rechtsgeschäftliche Vertretungs-

macht des 1. Vorsitzenden sowie des 2. Vorsitzenden ist ebenso

wie die Haftung der übrigen Mitglieder des Vereins auf das

Vereinsvermögen beschränkt Insbesondere hat die Vorstandschaft

1. Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuschließen,
2. über Fragen der Mitgliedschaft zu entscheiden und den Eingang der Mitgliedsbeiträge zu überwachen,
3. den Tätigkeitsbericht zu erstellen,
4. den Kassenbericht zu erstellen,
5. den Haushalts- und Arbeitsplan für das kommende Jahr aufzustellen,
6. die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen
sowie die Aufstellung der Tagesordnung vorzunehmen,
7. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

 

§ 16 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden

beschafft durch
1. Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen,
2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
3. Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein.

 

§ 17 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine

Zahlung leisten ohne Anweisung des 1. Vorsitzenden, bei dessen

Abwesenheit des 2. Vorsitzenden. Er hat insbesondere

1. bei Ausgaben über 1000 € zu prüfen, ob die jeweiligen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen,
2. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den

Anweisungen des Vorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und

Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit

Ziffern des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,
3. die Jahresabrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu

fertigen, dass sie den Rechnungsprüfern und der ordentlichen

Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
4. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen

und es stets auf dem Laufenden zu halten.

 

§ 18 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten

nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden, bei dessen

Abwesenheit nach Weisung des 2. Vorsitzenden. Über alle

Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der

Vorstandschaft hat er eine ausführliche Niederschrift

anzufertigen. Alle Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden,

bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden und vom

Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer bereitet nach

Jahresschluss im Benehmen mit der Vorstandschaft den Tätigkeits-

bericht so zeitig vor, dass er anschließend den Mitgliedern bei der

ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

§ 19 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer
überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat

immer im ersten Quartal eines Jahres für das abgelaufene

Geschäftsjahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der

Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer

dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

 

§ 20 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins

bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der

Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor

der beschließenden Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft

schriftlich eingereicht werden. Zur Änderung der Satzung und zur

Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der

erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins

oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen

an die Betriebssportgemeinschaft
Kaisheim e.V. – Abteistraße 10 – 86687 Kaisheim -.

 

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereins-

register in Kraft.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 25.11.2004.